Zurückstellung von der Einschulung: Was möglich ist und wie es geht
Wann eine Zurückstellung von der Schule möglich ist, wer entscheidet, welche Fristen gelten und was je Bundesland anders ist – verständlich erklärt.
Dieser Artikel gehört zum Überblick Einschulung 2027: Alle Stichtage, Termine und Fristen im Überblick.
Eine Zurückstellung bedeutet, dass ein schulpflichtiges Kind ein Jahr später eingeschult wird. Ob und aus welchen Gründen das möglich ist, regelt jedes Bundesland selbst: In Nordrhein-Westfalen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern etwa nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, in Ländern wie Baden-Württemberg, Hessen oder Niedersachsen auch, wenn die Entwicklung noch nicht reicht. Den Antrag stellen in der Regel die Eltern, entschieden wird meist nach Schuleingangsuntersuchung und Gespräch, fast immer von der Schule oder der Schulbehörde.
Wenn du darüber nachdenkst, bist du nicht allein, und es heißt nicht, dass du oder dein Kind etwas falsch gemacht haben. Hier findest du die Regeln aller 16 Länder, den Ablauf und was du vor dem Antrag klären kannst.
Was bedeutet Zurückstellung?
Eine Zurückstellung ist die Entscheidung, dass ein Kind, das nach dem Stichtag schulpflichtig wäre, erst ein Jahr später in die Schule kommt. In Sachsen-Anhalt heißt das „Verschieben der Schulpflicht“, in Schleswig-Holstein gibt es stattdessen eine „Beurlaubung“ aus gesundheitlichen Gründen.
Davon zu unterscheiden sind zwei andere Fälle:
- Kann-Kind: Das Kind ist noch nicht schulpflichtig und soll früher eingeschult werden. Mehr dazu in der Kann-Kind-Entscheidungshilfe.
- Korridorkind: In Bayern (Geburtstag 1. Juli bis 30. September) und Niedersachsen (Geburtstag 2. Juli bis 1. Oktober) dürfen Eltern den Schulbeginn ihres Sommerkindes selbst per Erklärung um ein Jahr verschieben, ohne Begründung. Für 2027 muss die Erklärung in Bayern bis 10. April 2027 und in Niedersachsen bis 1. Mai 2027 bei der Schule sein. Beide Tage sind Samstage, der 1. Mai außerdem ein Feiertag. Ob sich die Frist dadurch verschiebt, ist nicht amtlich geklärt, gib die Erklärung also lieber vorher ab. Das ist keine Zurückstellung im engeren Sinn, weil nicht die Schule entscheidet.
Ob dein Kind 2027 schulpflichtig ist, zeigt dir der Einschulungsrechner.
Zurückstellung nach Bundesland
| Bundesland | Möglich? Gründe laut Gesetz | Wer entscheidet | Frist und Antrag | Alternative | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ja, einmal für ein Jahr, wenn ein erfolgreicher Schulbesuch noch nicht zu erwarten ist | Schulleitung, mit Einschätzung von Kooperationslehrkraft und Sprachförderkraft; Gutachten des Gesundheitsamts nur soweit erforderlich | Laut Kultusministerium frühestens nach dem 15. Februar; mit Zustimmung der Eltern auch noch im ersten Schulhalbjahr | Empfehlung für eine Juniorklasse, wo erreichbar | § 74 Abs. 2 SchG BW |
| Bayern | Ja, einmal für ein Schuljahr, wenn das Kind voraussichtlich erst ein Jahr später erfolgreich teilnehmen kann (Geburtstag bis 30.6.). Bei fehlenden Deutschkenntnissen soll zurückgestellt werden | bitte bei der Schule erfragen | noch bis 30. November möglich | Korridorkinder (1.7. – 30.9.): Verschiebung durch die Eltern bis 10.4.2027; bei fehlenden Deutschkenntnissen Kita mit Vorkurs | Art. 37 BayEUG |
| Berlin | Ja, einmalig auf Antrag, wenn der Entwicklungsstand eine bessere Förderung in einer Kita erwarten lässt | Schulaufsicht; genehmigt nur mit gezielter Förderung in der Kita | Antrag mit Stellungnahme der Kita bis 26.2.2027; schulärztliche Untersuchung bis Ende Februar 2027 | weiter Kita mit Förderung | § 42 Abs. 3 SchulG, Senatsverwaltung |
| Brandenburg | Im Ausnahmefall auf Antrag, eine anderweitige Förderung soll gesichert sein. Geburtstag 1.7. – 30.9.: Elternwunsch hat maßgebliches Gewicht | Schulleitung nach schulärztlicher Untersuchung und Beratung | Antrag bis 26.2.2027, Bescheide bis 30.5.2027; auch nach etwa drei Monaten Schulbesuch noch möglich | Kita, Frühförderung | § 51 BbgSchulG, § 4 GV |
| Bremen | Nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, für ein Jahr | Fachaufsicht, auf Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens | bitte bei der Schule erfragen | – | § 53 Abs. 1 BremSchulG |
| Hamburg | Nur für Kinder, die zwischen 1.1. und 30.6. sechs werden | Schulbehörde, auf Antrag der Eltern oder der Schule | in der Regel im Anmeldeverfahren im Januar, nach dem 1.8. nicht mehr | Vorschulklasse ist dann Pflicht | § 38 Abs. 3 HmbSG |
| Hessen | Ja, für ein Jahr bei nicht ausreichendem Entwicklungsstand; bei fehlenden Deutschkenntnissen mit verpflichtendem Sprachkurs | Schulleitung, mit Schulpsychologie und schulärztlichem Dienst | auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung; Frist bitte bei der Schule erfragen | Vorklasse, wo angeboten | § 58 Abs. 3 HSchG |
| Mecklenburg-Vorpommern | Nur auf Antrag der Eltern und nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, für ein Jahr | Schulleitung, mit dem Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie | bitte bei der Schule erfragen | Schuleingangsphase in ein bis drei Jahren | § 43 Abs. 2 SchulG M-V |
| Niedersachsen | Ja, um ein Jahr, wenn das Kind körperlich, geistig oder im Sozialverhalten nicht genügend entwickelt ist | Schulleitung | bitte bei der Schule erfragen; Korridorkinder (2.7. – 1.10.): Elternerklärung bis 1.5.2027 | Schulkindergarten (kann angeordnet werden) | § 64 Abs. 2 NSchG |
| Nordrhein-Westfalen | Nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, für ein Jahr | Schulleitung, auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens nach Anhörung der Eltern | bitte bei der Schule erfragen | Schuleingangsphase in ein bis drei Jahren | § 35 Abs. 3 SchulG NRW |
| Rheinland-Pfalz | Aus wichtigem Grund einmal auf Antrag, in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen | Schule; Bescheid bis 15.6.2027 | Antrag mit Begründung bis 15.5.2027 | Schulkindergarten (kann angeordnet werden) oder Kita-Empfehlung | § 58 Abs. 2 SchulG, § 13 GSchO |
| Saarland | Für ein Jahr, wenn die Schul- oder Amtsärztin die Einschulung aus medizinischen Gründen noch nicht anrät | Schulleitung, nach Anhörung der Eltern | bitte bei der Schule erfragen | – | § 3 Abs. 2 Schulpflichtgesetz ² |
| Sachsen | Im Ausnahmefall einmal um ein Jahr, wenn das Kind geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt ist | Schulleitung | formloser Antrag an der Grundschule; das Kind muss trotzdem angemeldet werden; landesweite Frist bitte erfragen | Schuleingangsphase bis zu drei Jahre | § 27 Abs. 3 SächsSchulG, § 4 SOGS |
| Sachsen-Anhalt | „Verschieben der Schulpflicht“ im Einzelfall um ein Jahr, im Einvernehmen mit den Eltern, nur einmal | Landesschulamt, Entscheidung bis 31.5.2027 | Antrag mit Begründung über die Grundschule bis 15.4.2027 | Schuleingangsphase in ein bis drei Jahren | § 37 Abs. 3 SchulG LSA, Erlass |
| Schleswig-Holstein | Keine allgemeine Zurückstellung. Möglich ist eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen für ein Jahr, z. B. bei schwerer Erkrankung oder Frühgeburt vor der 37. Woche | laut Zuständigkeitsfinder das Schulamt ² | Antrag bei der Grundschule | flexible Eingangsphase: Klasse 1 und 2 in ein bis drei Jahren | § 22 Abs. 2, § 15 SchulG SH |
| Thüringen | Seit 1.7.2024 einmal auf Antrag, wenn die Voraussetzungen im Hinblick auf die Entwicklung fehlen, insbesondere aufgrund medizinischer Indikation | Schulleitung | Antrag nach schulärztlicher Untersuchung und Beratung | flexible Schuleingangsphase in ein bis drei Jahren | § 18 Abs. 3 ThürSchulG |
² Hier sind die amtlichen Angaben nicht eindeutig: Im Saarland lag uns § 3 nur in einer älteren Fassung (2011) vor. In Schleswig-Holstein ist unklar, ob Schulamt oder Schulleitung entscheidet. In Baden-Württemberg nennt die Seite des Kultusministeriums ein Gutachten des Gesundheitsamts als erforderlich, das Gesetz in der Fassung von 2025 nur „soweit erforderlich“.
Stand: 25. September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Wo „bitte bei der Schule erfragen“ steht, haben wir keine amtliche landesweite Angabe gefunden. Verbindlich ist die Auskunft deiner Schule bzw. deines Schulamts.
Aus welchen Gründen wird zurückgestellt?
Grob lassen sich die Länder in drei Gruppen teilen:
- Entwicklung reicht noch nicht: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg (im Ausnahmefall), Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen stellen darauf ab, ob ein Kind in seiner Entwicklung schon so weit ist, dass es erfolgreich lernen kann. Niedersachsen nennt ausdrücklich auch das Sozialverhalten. Berlin knüpft die Zurückstellung an eine bessere Förderung in der Kita.
- Nur gesundheitliche Gründe: Nordrhein-Westfalen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern verlangen erhebliche gesundheitliche Gründe, das Saarland medizinische Gründe laut Schul- oder Amtsarzt, Rheinland-Pfalz in der Regel gesundheitliche Gründe. Schleswig-Holstein kennt nur eine gesundheitliche Beurlaubung.
- Besondere Regeln: Hamburg stellt nur Kinder zurück, die im ersten Halbjahr sechs werden. Sachsen-Anhalt spricht vom „Verschieben der Schulpflicht“ im Einzelfall.
Wo eine Zurückstellung kaum möglich ist, gibt es oft eine andere Form der Flexibilität: Die Schuleingangsphase (Klasse 1 und 2) kann ein Kind zum Beispiel in NRW, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen in ein bis drei Jahren durchlaufen. Dein Kind startet also mit seinem Jahrgang und bekommt in der Schule mehr Zeit, wenn es sie braucht.
So läuft der Antrag ab
Vor dem Antrag: mit Kita und Kinderarztpraxis sprechen
Die Kita erlebt dein Kind jeden Tag in der Gruppe. Frag die Fachkräfte, wie sie dein Kind einschätzen und was sie beobachten. In Berlin ist eine Stellungnahme der Kita sogar Teil des Antrags. Auch die Kinderärztin oder der Kinderarzt kann einschätzen, ob gesundheitliche Gründe vorliegen, und dir eine Stellungnahme schreiben.
Hilfreich ist, vorher für dich zu klären: Was genau beobachte ich? Seit wann? Was würde meinem Kind ein weiteres Jahr geben, und wo bekäme es die Förderung, die es braucht?
Schuleingangsuntersuchung und ärztliche Stellungnahme
In fast allen Ländern spielt die Schuleingangsuntersuchung beim Gesundheitsamt eine wichtige Rolle. In NRW entscheidet die Schulleitung auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens, in Bremen auf Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens, in Thüringen stellst du den Antrag nach schulärztlicher Untersuchung und Beratung. Sprich deine Sorgen bei der Untersuchung offen an. Was dort passiert, erklären wir im Artikel Schuleingangsuntersuchung.
Der schriftliche Antrag an die Schule
Einen allgemeingültigen Mustertext gibt es nicht, weil jedes Land andere Voraussetzungen hat. Diese Gliederung hilft dir, nichts zu vergessen:
- Angaben zum Kind: Name, Geburtsdatum, Adresse, zuständige Grundschule.
- Anliegen: „Wir beantragen die Zurückstellung unseres Kindes vom Schulbesuch zum Schuljahr 2027/28.“
- Begründung: Was du beobachtest, sachlich und konkret. Bezieh dich auf die Voraussetzungen deines Landes (siehe Tabelle), zum Beispiel gesundheitliche Gründe in NRW.
- Anlagen: ärztliche Stellungnahme, Stellungnahme der Kita, Befunde, soweit vorhanden oder verlangt.
- Unterschrift: Frag bei der Schule nach, ob bei gemeinsamem Sorgerecht beide Elternteile unterschreiben sollen.
Reich den Antrag bei der Grundschule ein und behalte eine Kopie. In Sachsen musst du dein Kind trotzdem erst ganz normal anmelden.
Entscheidung und was danach kommt
Die Entscheidung bekommst du in der Regel schriftlich. Bist du nicht einverstanden, sprich zuerst mit der Schulleitung. Steht unter dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, erfährst du dort, wie und bis wann du widersprechen kannst. Bei rechtlichen Fragen helfen die Schulämter und, wenn nötig, eine Rechtsberatung.
Keine Rechtsberatung
Das ist keine Rechts- oder medizinische Beratung. Verbindlich sind die Auskünfte deiner Schule, deines Schulamts bzw. deines Gesundheitsamts.
Ob jetzt oder in einem Jahr
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Das zusätzliche Jahr gut nutzen
Wenn dein Kind zurückgestellt wird, heißt das nicht, dass es ein Jahr „wartet“. In Hamburg ist dann die Vorschulklasse Pflicht, in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz kann ein Schulkindergarten angeordnet werden, in Berlin bleibt dein Kind in der Kita mit gezielter Förderung. Frag nach, was es bei euch gibt.
Zu Hause muss es keine „Vorschule doppelt“ sein. Hilfreicher ist, genau die Bereiche zu stärken, wegen derer ihr euch für das zusätzliche Jahr entschieden habt: Selbstständigkeit im Alltag, mit Frust umgehen, sich in einer Gruppe zurechtfinden. Anregungen findest du in Emotionale Schulreife und Kind auf die Schule vorbereiten. Wie schnell ihr vorangeht, bestimmt ihr.
Was du jetzt tun kannst
- Prüfe mit dem Einschulungsrechner, ob dein Kind 2027 schulpflichtig ist oder ob ihr in einem Korridor mitentscheiden dürft.
- Lies die Zeile deines Bundeslandes in der Tabelle oben: Welche Gründe zählen, wer entscheidet, welche Frist gilt?
- Sprich mit der Kita und der Kinderarztpraxis und frag, wie sie dein Kind erleben.
- Vereinbare ein Beratungsgespräch mit der Grundschule. Dort erfährst du auch, welche Fristen und Unterlagen bei euch gelten.
- Wenn dein Kind nicht schulpflichtig ist, sondern ihr über eine frühere Einschulung nachdenkt, hilft dir die Kann-Kind-Entscheidungshilfe.
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Häufige Fragen
- Wann kann ein Kind von der Schule zurückgestellt werden?
- Das regelt jedes Bundesland in seinem Schulgesetz. In einigen Ländern reicht es, wenn ein Kind in seiner Entwicklung noch nicht so weit ist, zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen oder Sachsen. In Nordrhein-Westfalen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern geht es nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen. Fast überall ist eine Zurückstellung nur einmal und für ein Jahr möglich.
- Wer entscheidet über die Zurückstellung?
- Meist entscheidet die Schulleitung, oft auf Grundlage der Schuleingangsuntersuchung und nach einem Gespräch mit den Eltern. In Berlin entscheidet die Schulaufsicht, in Hamburg die Schulbehörde, in Sachsen-Anhalt das Landesschulamt und in Bremen die Fachaufsicht. Eltern stellen den Antrag, entscheiden aber nicht selbst. Ausnahme sind Korridorkinder in Bayern und Niedersachsen.
- Bis wann muss ich die Zurückstellung beantragen?
- Für die Einschulung 2027 gelten zum Beispiel diese Fristen: Berlin 26. Februar 2027 (mit Stellungnahme der Kita), Brandenburg 26. Februar 2027, Sachsen-Anhalt 15. April 2027, Rheinland-Pfalz 15. Mai 2027. In vielen Ländern gibt es keine landesweite Frist, dann fragst du bei der Grundschule nach. Stell den Antrag lieber früh, damit Zeit für Untersuchung und Gespräch bleibt.
- Ist eine Zurückstellung aus emotionalen Gründen möglich?
- In den Zurückstellungsregeln der Länder, die wir ausgewertet haben, werden emotionale Gründe nicht ausdrücklich genannt. In Niedersachsen zählt aber auch, ob ein Kind im Sozialverhalten genügend entwickelt ist, und in Baden-Württemberg oder Hessen kommt es allgemein auf den Entwicklungsstand bzw. einen erfolgreichen Schulbesuch an. In Ländern, die nur gesundheitliche Gründe zulassen, reicht das nicht. Sprich deine Beobachtungen am besten mit Kita und Schulärztin an.
- Ist eine Einschulung mit sieben ein Nachteil?
- Pauschal lässt sich das nicht sagen. Studien zum Einschulungsalter beschreiben Durchschnittswerte ganzer Jahrgänge, nicht dein Kind. Wichtiger ist, ob das zusätzliche Jahr deinem Kind etwas gibt, zum Beispiel mehr Sicherheit in der Gruppe oder gezielte Förderung in der Kita.
- Was ist der Unterschied zwischen Zurückstellung und Kann-Kind?
- Eine Zurückstellung betrifft ein schulpflichtiges Kind, das ein Jahr später eingeschult wird. Ein Kann-Kind ist noch nicht schulpflichtig und kann auf Antrag früher eingeschult werden. Kurz gesagt: Zurückstellung heißt später als vorgesehen, Kann-Kind heißt früher als vorgesehen.
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Quellen
- Schulstart-Kompass, eigene Recherche aus Schulgesetzen und Ministeriumsseiten (2026): Einschulung 2027/28 – Stichtage und Regeln nach Bundesland (Datensatz mit Einzelquellen je Land) – abgerufen am 25. September 2026
- Land Baden-Württemberg: Gesetzblatt BW 2025 Nr. 6 – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes (§ 74 SchG) – abgerufen am 25. September 2026
- Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de): Art. 37 BayEUG – Vollzeitschulpflicht – abgerufen am 25. September 2026
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin: Anmeldung zum Schulanfang (Zurückstellung, Fristen 2027) – abgerufen am 25. September 2026
- Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg: Vor der Einschulung – abgerufen am 25. September 2026
- Land Brandenburg (bravors.brandenburg.de): Grundschulverordnung (GV) Brandenburg – abgerufen am 25. September 2026
- Freie Hansestadt Bremen (Transparenzportal): Bremisches Schulgesetz (BremSchulG), §§ 36, 53 – abgerufen am 25. September 2026
- Freie und Hansestadt Hamburg (hamburg.de): Zurückstellung vom Schulbesuch – abgerufen am 25. September 2026
- Land Hessen (hessenrecht.hessen.de): § 58 Hessisches Schulgesetz – abgerufen am 25. September 2026
- Land Mecklenburg-Vorpommern (landesrecht-mv.de): § 43 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern – abgerufen am 25. September 2026
- Land Niedersachsen (NI-VORIS): § 64 Niedersächsisches Schulgesetz – abgerufen am 25. September 2026
- Ministerium für Schule und Bildung NRW: Zurückstellungen vom Schulbesuch – abgerufen am 25. September 2026
- Bildungsministerium Rheinland-Pfalz: Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (Fassung 6.6.2024), § 13 – abgerufen am 25. September 2026
- sadaba.de: Schulpflichtgesetz Saarland, § 3 (Spiegelseite, Fassung 2011) – abgerufen am 25. September 2026
- Freistaat Sachsen (REVOSax): Schulordnung Grundschulen (SOGS), § 4 – abgerufen am 25. September 2026
- Bildungsministerium Sachsen-Anhalt: Runderlass „Aufnahme in die Grundschule“ (geändert 26.9.2024) – abgerufen am 25. September 2026
- Landeshauptstadt Kiel: Beurlaubung zu Beginn der Schulpflicht (Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein) – abgerufen am 25. September 2026
- Freistaat Thüringen (landesrecht.thueringen.de): § 18 Thüringer Schulgesetz (Fassung ab 1.7.2024) – abgerufen am 25. September 2026
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